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Impressum

Pflichtangaben gemäß § 6 des Telemediengesetzes (TMG)

Herausgeber / Betreiber der Website:

Nordgetreide GmbH & Co. KG

Zum Hafenplatz 1, 23570 Lübeck-Travemünde, Deutschland
Tel.:       +49 (0)451/ 6 19 68-0
Fax:       +49 (0)451/ 6 19 68-220
E-Mail:  info@nordgetreide.de

Kommanditgesellschaft:

Sitz Lübeck, Amtsgericht Lübeck A 2417

Komplementär:

egga GmbH, Sitz Lübeck,
Amtsgericht Lübeck HRB 9408 HL

Geschäftsführer:

Jan Plambeck
David Langel
Andre Mehrwald

Ust.-Id. Nr. DE 135076139

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Hier finden Sie die Nordgetreide-AGBs zum Download

Allgemeine Einkaufsbedingungen:

Hier finden Sie die Nordgetreide-AEBs zum Download

Ansprechpartner und Redaktion der Website:

Jan-Hendrik Maag
Director Marketing & New Business
maag@nordgetreide.de

Inhalte:

Wir sind bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der Website korrekt und auf neuestem Stand sind. Wir empfehlen Ihnen dennoch, immer den persönlichen Kontakt zu uns zu suchen.

E-Mail Kommunikation:

Aus technischen oder betrieblichen Gründen kann der Empfang von E-Mail-Kommunikation gestört sein und/oder nicht rechtzeitig den Empfänger erreichen. Daher hat die Versendung von E-Mails an uns keine fristwahrende Wirkung und kann keine Fristen rechtsverbindlich setzen. Wir empfehlen, zeitkritische oder eilige Nachrichten zusätzlich per Post, Kurier oder Telefax zu übersenden. Falls Sie sicher sein wollen, dass Ihre E-Mail ordnungsgemäß empfangen worden ist, fordern Sie bitte von dem Empfänger eine schriftliche Empfangsbestätigung an. Wir unternehmen alle vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen, um das Risiko einer Übertragung von Computerviren zu verhindern. Wir sind jedoch nicht haftbar für Schäden, die durch Computerviren entstehen. Bitte führen Sie selber Überprüfungen auf Computerviren durch, bevor Sie E-Mails lesen, insbesondere bevor Sie Anhänge zu E-Mails öffnen. Die Kommunikation per E-Mail ist unsicher, da grundsätzlich die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Manipulation durch Dritte besteht. Wir empfehlen, daher keine vertraulichen Daten unverschlüsselt per E-Mail zu versenden.

Unsere Grundsätze

Code of Conduct (CoC, Verhaltenskodex) der Nordgetreide GmbH & Co. KG für Geschäftspartner

Wir, die Nordgetreide GmbH & Co KG bekennen uns zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Geschäftspartnern, insbesondere Lieferanten und Dienstleistern. Auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Geschäftspartner auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.

Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), nach dem wir verpflichtet sind, sowie internationale Übereinkommen wie den UN-Zivilpakt und den UN-Sozialpakt, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen „Wirtschaft und Menschenrechte“ (UNGP), die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sowie den Global Compact der Vereinten Nationen und der internationalen Business Social Compliance Initiative (BSCI).

Anforderungen an Geschäftspartner  

1. Soziale Verantwortung

1.1 Diskriminierungsverbot

Die Ungleichbehandlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

1.2 Ausschluss von Zwangsarbeit

Jegliche Form von Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit sind für uns inakzeptabel und wir erwarten von unseren Geschäftspartnern deren Ausschluss in betrieblichen Abläufen und Lieferketten. Beschäftigte sind mit Würde und Respekt zu behandeln. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigung stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.

1.3 Verbot von Kinderarbeit

In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Unsere Geschäftspartner sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Geschäftspartner die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.

​​​​​​​1.4 Faire Entlohnung

Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Entgelt für Überstunden muss in jedem Fall das Entgelt für reguläre Stunden übersteigen. Soweit das Entgelt nicht ausreicht, die Kosten des gewöhnlichen Lebensunterhalts zu decken und ein Mindestmaß an Rücklagen zu bilden, ist der Geschäftspartner verpflichtet, das Entgelt entsprechend zu erhöhen. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Geschäftspartner hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.

​​​​​​​1.5 Faire Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, während den Beschäftigten nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten.

​​​​​​​1.6 Vereinigungsfreiheit

Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.

​​​​​​​1.7 Gesundheitsschutz; Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Geschäftspartner ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeitenden wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

​​​​​​​1.8 Disziplinarmaßnahmen

Sanktionen, Bußgelder, sonstige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit geltenden nationalen und internationalen Normen sowie den international anerkannten Menschenrechten erfolgen. Jede unangemessene Disziplinarmaßnahme ist zu unterlassen, wie insbesondere der Einbehalt von Gehalt, Sozialleistungen oder Dokumenten (z. B. Ausweise) und das Verbot, den Arbeitsplatz zu verlassen.

​​​​​​​1.9 Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen

Der Geschäftspartner darf nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert.

Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nach der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (Verordnung (EU) 2023/1115) dürfen nur entwaldungsfrei erzeugt werden.

​​​​​​​1.10 Umgang mit Konfliktmineralien

Für die Konfliktmineralien wie z.B. Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie z.B. Kobalt etablieren wir Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwarten dies auch von unseren Geschäftspartnern. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.

2. Ökologische Verantwortung

2.1 Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser

Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

​​​​​​​2.2 Umgang mit Luftemission

Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Geschäftspartner hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

​​​​​​​2.3 Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen

Der Geschäftspartner folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minimata vom 10. Oktober 2013 zu verwenden und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung.

​​​​​​​2.4 Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren

Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.

​​​​​​​2.5 Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz

Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.

3. Ethisches Geschäftsverhalten

3.1 Fairer Wettbewerb

Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

​​​​​​​3.2 Vertraulichkeit/Datenschutz

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Geschäftspartner hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

​​​​​​​3.3 Geistiges Eigentum

Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.

​​​​​​​3.4 Integrität/Bestechung, Vorteilnahme

Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Geschäftspartner muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null- Toleranz-Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.

Compliance-Meldung:

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Bildnachweise:

IStock, Adobe Stock

Realisierung:

Dennis Schlobohm - TYPO3 Entwicklung